(1) Soweit dies nach der epidemiologischen Situation zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der werdenden Mutter und ihres ungeborenen Kindes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen werdende Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis spätestens zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 4 mit Arbeiten nicht beschäftigt werden dürfen.
(2) Die Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand der Kriterien in § 1 Abs. 7 Z 1, Z 4, Z 4a und Z 4b des COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2022, zu erfolgen. In die Bewertung kann als weiteres Kriterium ein bestehender immunologischer Schutz von werdenden Müttern einbezogen werden.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Sonderfreistellung nach der Verordnung vor, ist von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu prüfen, ob eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen möglich ist. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Dienstnehmerin ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben kann (Telearbeit). In beiden Fällen hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das bisherige Entgelt.
(4) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen gem. Abs. 3 nicht möglich, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Sonderfreistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Beschäftigungsverbote nach § 4 gehen jedoch der Sonderfreistellung vor.
(5) § 4a Abs. 1 bis 4 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Freistellungen gemäß § 4a MVKG idF LGBl. Nr. 53/2022 sind weiterhin die Bestimmungen idF des LGBl. Nr. 53/2022 anzuwenden.
Rückverweise
Bgld. MVKG · Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG
§ 4a Sonderfreistellung COVID-19
… 4a Abs. 1 bis 4 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Freistellungen gemäß § 4a MVKG idF LGBl. Nr. 53/2022 sind weiterhin die Bestimmungen idF des LGBl. Nr. 53/2022 anzuwenden.…
§ 45 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
…und Pflegemütter), deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. (6) § 4 Abs. 3 und § 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (7) § 4a Abs. …