§ 32 Änderung der Lage der Arbeitszeit
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
Die §§ 27 bis 31 sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
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