(1) Die Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres.
(2) Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen.
(3) Eine Teilzeitbeschäftigung ist nicht zulässig, wenn die Dienstnehmerin infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach § 27 ist, dass die Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, JGS Nr. 946/1811, gegeben ist und sich der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
(5) Die Dienstnehmerin kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern. Dieses Recht wird durch das Zurückziehen eines Teilzeitantrages nach Abs. 2 nicht verwirkt.
(6) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens im Anschluss an die Frist gemäß § 7 Abs. 1 und 2, einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) angetreten werden. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt zu geben.
(7) Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach bekannt zu geben.
(8) Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(9) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(9a) Eine Dienstnehmerin kann über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, deren oder dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(10) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(11) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Die Dienstnehmerin hat diese Bestätigung mit zu unterfertigen.
(12) Die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz für ein weiteres Kind.
§ 27 Bgld. MVKG · Bgld. MVKG · Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG
§ 27 § 27
…bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. (4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach § 27 ist, dass die Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 167 Abs. 2, 177 oder…
§ 32 § 32
…Änderung der Lage der Arbeitszeit Die §§ 27 bis 31 sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer…
§ 29 § 29
…Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung (1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach § 27 zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie 1. an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder 2. bis zur Entscheidung des…
§ 45 § 45
…4 und 5 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985, LGBl. Nr. 49, außer Kraft. (3) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 18 Abs. 2, § 27 Abs. 9a, § 34 Abs. 4 und 5 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr…
§ 133e Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 133e § 133e
…über die im fiktiven Normaldienstplan festgelegte Dienstzeit, hinaus Dienst zu versehen (zeitliche Mehrdienstleistung). Bei der Anordnung sind § 45 Abs. 3, § 27 Abs. 9a Bgld. MVKG und gleichartige bundesgesetzliche Vorschriften zu beachten. Den auf Anordnung erbrachten zeitlichen Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn 1. die Gemeindebediensteten eine oder einen zur Anordnung der…
§ 130 § 130
…Ausscheidens noch lebt, oder 3. spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder 4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 27 und 28 Bgld. MVKG oder nach § 35 Bgld. MVKG das Dienstverhältnis kündigen. (4) Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Eheteile - und auch das…
§ 82 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 82 § 82
…Ausscheidens noch lebt, oder 3. spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder 4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 27 und 28 Bgld. MVKG oder nach § 35 Bgld. MVKG oder einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes gemäß § 62 Abs. 1 bis…
§ 46 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 46 § 46
…über die im fiktiven Normaldienstplan festgelegte Arbeitszeit, hinaus Dienst zu versehen (zeitliche Mehrdienstleistung). Bei der Anordnung sind § 50 Abs. 3, § 27 Abs. 9a Bgld. MVKG und gleichartige bundesgesetzliche Vorschriften zu beachten. Den auf Anordnung erbrachten zeitlichen Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn 1. die oder der Bedienstete eine oder einen zur…
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