(1) Der 6. Abschnitt gilt mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
(2) § 27 Abs. 1 bis 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist im Ausmaß einer Herabsetzung
a) bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit oder
b) unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit für die beantragte Dauer, während der die Mutter Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat,
zu gewähren.
2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit gemäß Z 1 lit. a
a) darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit und
b) muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit
liegen.
3. Lassen die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Stunden nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
4. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Dienstnehmerin Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Dienstnehmerin, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(3) § 27 Abs. 8 und 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbehörde auf Antrag der Dienstnehmerin eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen kann, wenn
1. der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist und
2. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstbehörde gemäß § 27 Abs. 3 die Dienstnehmerin an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung Karenz beanspruchen kann. Wurde die Teilzeitbeschäftigung rechtskräftig abgelehnt, kann die Beamtin binnen einer Woche nach Rechtskraft bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zu den in § 19 Abs. 1, 1a und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt. Die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung ist schriftlich zu begründen.
(5) § 30 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung gelten.
(6) §§ 28 und 32 sind nicht anzuwenden.
Rückverweise
Bgld. MVKG · Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG
§ 45 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
…1985, LGBl. Nr. 49, außer Kraft. (3) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 18 Abs. 2, § 27 Abs. 9a, § 34 Abs. 4 und 5 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2013 treten mit 1…
§ 41 Übergangsbestimmungen
…Fassung, erlassene Bescheide oder getroffene Vereinbarungen gelten ab 1. Jänner 2005 als Bescheide und Vereinbarungen aufgrund der entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. (2) § 34 Abs. 2 Z 1 ist auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Oktober 2002…