(1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach § 27 zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
1. an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
2.bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Karenz, längstens jedoch zu den in § 19 Abs. 1, 1a und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.
(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 28 Abs. 3 statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens zu den in § 19 Abs. 1, 1a und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.
§ 45 Bgld. MVKG · Bgld. MVKG · Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG
§ 45 § 45
… 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 36 Abs. 1, 1a und…
§ 34 § 34
…vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen kann, wenn 1. der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist und 2. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (4) § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch die Dienstbehörde gemäß § 27 Abs. 3 die Dienstnehmerin an Stelle der…
§ 32 § 32
Änderung der Lage der Arbeitszeit Die §§ 27 bis 31 sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
§ 31 § 31
Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter Die §§ 27 bis 30 gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmer…
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