(1) Mit dem Erreichen der für die Neubemessung der Ergänzungszulage maßgebenden Entlohnungsstufe endet der Anspruch auf die bisherige Ergänzungszulage.
(2) Vertragsbedienstete, die auf Grund anderer Bestimmungen eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt einer höheren Entlohnungsgruppe beziehen, sind bei der Bemessung der Ergänzungszulagen nach den §§ 28 und 29 dienstrechtlich wie Vertragsbedienstete der entsprechend höheren Entlohnungsgruppe zu behandeln.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 tritt durch die Gewährung einer Ergänzungszulage nach § 28 oder § 29 in der dienstrechtlichen Stellung der Vertragsbediensteten keine Änderung ein.
(4) Vertragsbediensteten, deren Entgelt durch einen Sondervertrag gemäß § 83 geregelt wird, gebührt eine Ergänzungszulage nach § 28 oder § 29 nur, wenn dies im Sondervertrag vereinbart wird.
(4a) § 120c Abs. 3 LBBG 2001 ist in den Fällen der §§ 28 und 29 bis zur Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach § 120a Abs. 7 oder 8 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die §§ 28, 29 und 30 Abs. 1 bis 4 sind auf Vertragsbedienstete in den Kranken- und Pflegeanstalten nicht anzuwenden.
Rückverweise
Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 30 Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 28 und 29
…28 und 29 bis zur Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach § 120a Abs. 7 oder 8 sinngemäß anzuwenden. (5) Die §§ 28, 29 und 30 Abs. 1 bis 4 sind auf Vertragsbedienstete in den Kranken- und Pflegeanstalten nicht anzuwenden.…
§ 28 Ergänzungszulage aus Anlass des Abschlusseseiner Grundausbildung
…1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und des § 30 eine monatliche Ergänzungszulage. (2) Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungszulage ist der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung gemäß § 9 Abs. 1 und 2…
§ 29 Ergänzungszulage für Vertragsbedienstete derEntlohnungsgruppe e und des Entlohnungsschemas II
…1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e und p1 bis p5 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 und des § 30 eine monatliche Ergänzungszulage. (2) Die Ergänzungszulage gebührt den Vertragsbediensteten 1. in der Entlohnungsgruppe e ab dem Beginn des Dienstverhältnisses, 2. in den Entlohnungsgruppen p1 bis…
§ 108 Anwendungsbereich
…Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehenden Personen, die mit der pädagogischen Aufsicht über Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 30 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, betraut sind, im Folgenden als „Kindergartenaufsichtspersonen“ bezeichnet. (2…