(1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e und p1 bis p5 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 und des § 30 eine monatliche Ergänzungszulage.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt den Vertragsbediensteten
1. in der Entlohnungsgruppe e ab dem Beginn des Dienstverhältnisses,
2. in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 ab dem Zeitpunkt des Erreichens eines Besoldungsdienstalters von 19 Jahren.
(3) Die Ergänzungszulage beträgt
1. in der Entlohnungsgruppe e die Differenz zwischen dem der oder dem Vertragsbediensteten jeweils gebührenden Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, auf das sie oder er in der Entlohnungsgruppe p4 Anspruch hätte,
2. in den Entlohnungsgruppen p2 bis p5
a) ab dem Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 19 Jahren: 50%
b) ab dem Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 29 Jahren: 75%
der Differenz zwischen dem der oder dem Vertragsbediensteten jeweils gebührenden Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, auf das sie oder er in der nächsthöheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte,
3. in der Entlohnungsgruppe p1
a) ab dem Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 19 Jahren: 50%
b) ab dem Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 29 Jahren: 75%
der Differenz zwischen dem Monatsentgelt, auf das sie oder er in der Entlohnungsgruppe p2 Anspruch hätte und dem der oder dem Vertragsbediensteten jeweils gebührenden Monatsentgelt.
(4) § 120c Abs. 5 LBBG 2001 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 30 Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 28 und 29
…Grund anderer Bestimmungen eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt einer höheren Entlohnungsgruppe beziehen, sind bei der Bemessung der Ergänzungszulagen nach den §§ 28 und 29 dienstrechtlich wie Vertragsbedienstete der entsprechend höheren Entlohnungsgruppe zu behandeln. (3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 tritt durch die Gewährung einer Ergänzungszulage nach §…