(1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und des § 30 eine monatliche Ergänzungszulage.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungszulage ist der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung gemäß § 9 Abs. 1 und 2, soweit eine solche nach den in § 9 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
(3) Die Ergänzungszulage beträgt
in der Ergänzungszulagenstufe | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |
Euro | ||||
a) in der Entlohnungsgruppe a | ||||
579,30 | 993,10 | 1.401,70 | 1.917,80 | |
b) in der Entlohnungsgruppe b | ||||
156,20 | 517,30 | 828,50 | 1.035,40 | |
c) in der Entlohnungsgruppe c | ||||
132,50 | 283,00 | 378,50 | - | |
d) in der Entlohnungsgruppe d | ||||
61,90 | 137,90 | 210,80 | - | |
(4) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
1. die Ergänzungszulagenstufe 4 in den Entlohnungsgruppen
a) a nach 25 Jahren und sechs Monaten,
b) b nach 38 Jahren und sechs Monaten;
2. die Ergänzungszulagenstufe 3 in den Entlohnungsgruppen
a) a nach 21 Jahren und sechs Monaten,
b) b nach 20 Jahren und sechs Monaten,
c) c nach 37 Jahren,
d) d nach 35 Jahren;
3. die Ergänzungszulagenstufe 2 in den Entlohnungsgruppen
a) a nach 15 Jahren und sechs Monaten,
b) b nach 16 Jahren und sechs Monaten,
c) c nach 21 Jahren,
d) d nach 27 Jahren;
4. die Ergänzungszulagenstufe 1 in den Entlohnungsgruppen
a) a nach fünf Jahren und sechs Monaten,
b) b nach zehn Jahren und sechs Monaten,
c) c nach 17 Jahren,
d) d nach 17 Jahren.
(5) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b gebührt die Ergänzungszulage in den Ergänzungszulagenstufen 3 und 4 jeweils zuzüglich der Differenz zwischen der niedrigeren und der höheren Verwaltungsdienstzulage nach § 46 Abs. 2.
(6) Wird die Grundausbildung erst nach dem Erreichen des im Abs. 4 Z 4 lit. a bis d jeweils angeführten Besoldungsdienstalters erfolgreich abgeschlossen, so gebührt die Ergänzungszulage ab dem auf den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung folgenden Monatsersten oder, wenn die Grundausbildung an einem Monatsersten abgeschlossen wird, mit diesem Tage.
(7) Abweichend von Abs. 6 gebührt die Ergänzungszulage ab dem auf den Ablauf der Frist des § 9 Abs. 2 folgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Erreichen des jeweils in Betracht kommenden Besoldungsdienstalters nach Abs. 4 Z 4 lit. a bis d, wenn der Dienstgeber seiner Verpflichtung nach § 9 Abs. 2 letzter Satz nicht nachkommt und kein Kündigungsgrund gemäß § 78 Abs. 2 Z 4 lit. a vorliegt.
Rückverweise
Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 30 Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 28 und 29
…die auf Grund anderer Bestimmungen eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt einer höheren Entlohnungsgruppe beziehen, sind bei der Bemessung der Ergänzungszulagen nach den §§ 28 und 29 dienstrechtlich wie Vertragsbedienstete der entsprechend höheren Entlohnungsgruppe zu behandeln. (3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 tritt durch die Gewährung einer Ergänzungszulage…
§ 28 Ergänzungszulage aus Anlass des Abschlusseseiner Grundausbildung
(1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und des § 30 eine monatliche Ergänzungszulage. (2) Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungszulage ist der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung gemäß § 9 Abs. 1 und 2, soweit eine solch…
§ 83a Allgemeines
…Abschnitt mit Ausnahme von § 7 Abs. 4, §§ 15 bis 17, §§ 20 bis 26, §§ 28 bis 38, § 41, § 42, soweit er sich auf die §§ 59 bis 64a LBDG 1997 bezieht, §§…
§ 31 Funktionszulage
…abgegolten. Von der in diesem Fall gebührenden Grundvergütung gemäß § 19 Abs. 3 LBBG 2001 iVm § 46 Abs. 1 LVBG 2013 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit dem die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden.…