Bgld. LBetreuG
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1712
(1) Leistungen nach diesem Landesgesetz stehen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf Antrag oder von Amts wegen zu.
Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Schutzbedürftig sind:
1. Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerberinnen und Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig und unanfechtbar abgesprochen ist;
2.Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß §§ 8 oder 57 Abs. 1 Z 1 und 2 Asylgesetz 2005 oder aufgrund einer Verordnung nach § 62 Asylgesetz 2005;
3. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;
4.Fremde, die aufgrund der § 4 Abs. 1 bis 4, § 4a Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 2005 nach einer - wenn auch nicht rechtskräftigen - Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft sind oder auf die die Bestimmungen des anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist;
5. Fremde, denen Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung;
6. Fremde, die Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel sind oder waren, auch dann, wenn sie illegal nach Österreich eingereist sind; und
7.aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige, welche nicht unter die VertriebenenVO fallen, deren Einreise aber gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2016 S. 1, für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde.
(2) Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der behördlichen oder gerichtlichen Anhaltung.
(3) Die Unterstützung wird für die Dauer des Verlassens des Bundesgebietes ausgesetzt. Soweit Österreich zur Rücknahme verpflichtet ist, ist im Falle der Rückkehr die Anspruchsberechtigung neu zu prüfen.
(4) Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählen nicht zur Zielgruppe und sind jedenfalls von der Grundversorgung gemäß § 4 ausgeschlossen.
(5) Trotz Hilfs- und Schutzbedürftigkeit besteht kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde,
1. die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind;
2.die nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland als dem Burgenland zur Betreuung zugewiesen wurden;
3.die eine Grundversorgungsleistung im Burgenland beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde; ausgenommen davon sind Personen, die unter die VertriebenenVO fallen;
4.nach Abs. 1 Z 3, wenn
a) von der Fremdenpolizeibehörde über die Nichtabschiebbarkeit eine entsprechende Feststellung oder Mitteilung getroffen wurde, dass
b) die Nichtabschiebbarkeit von den Fremden schuldhaft herbeigeführt wurde, wobei
aa) neben dem Verhalten bei der Abschiebung insbesondere die erforderliche Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und
bb) die entsprechende unverzügliche Ausreise- und Rückkehrbereitschaft nach Ablauf von vier Wochen nach der rechtskräftig abweisenden, durchsetzbaren Entscheidung im fremdenrechtlichen und asylrechtlichen Verfahren sowie dem Verlust der Aufenthaltsberechtigung zu beurteilen ist.
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