(1) Die oder der Bedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 22 ausübt oder eine Telearbeit nach § 33, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 49, eine Pflegeteilzeit nach § 52, einen Frühkarenzurlaub nach § 75 oder eine Pflegefreistellung nach § 69 oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 69a beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2) Die oder der Bedienstete, die oder der eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 6 Abs. 2, 7 und 8.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden