Bgld. LBedG 2020
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Den Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den ihrem Arbeitsplatz obliegenden Aufgaben weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden (Nebentätigkeit).
(1a) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn die oder der Bedienstete auf Veranlassung ihrer oder seiner Personalstelle eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
(1b) Die oder der Bedienstete, deren oder dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit nach §§ 48, 49, 52 oder 53 herabgesetzt worden ist oder die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt, darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit der Dienstgeber dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dem Grund der Teilzeitbeschäftigung widerstreitet.
(2) Nebenbeschäftigung ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die die oder der Bedienstete außerhalb ihres oder seines Dienstverhältnisses ausübt und keine Nebentätigkeit ist. Keine Nebenbeschäftigungen sind politische Funktionen und organschaftliche Tätigkeiten in gesetzlich eingerichteten oder freiwilligen beruflichen Interessenvertretungen.
(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.
(4) Die oder der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die
1. sie oder ihn an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert,
2. die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft,
3. für die Bedienstete oder den Bediensteten eine zusätzliche Belastung schafft, durch die eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Dienst zu erwarten ist oder
4. sonstige wesentliche Interessen des Landes gefährdet.
(5) Die oder der Bedienstete,
1.deren oder dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit nach §§ 48, 49, 52 oder 53 herabgesetzt worden ist oder
2.die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder
3.die oder der sich in einem Karenzurlaub nach §§ 75, 76 oder 77 befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit der Dienstgeber dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung dem Zweck der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit (Z 1), der Teilzeitbeschäftigung (Z 2) oder dem Karenzurlaub (Z 3) widerstreitet.
(6) Die oder der Bedienstete hat dem Land jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie allein oder mit anderen Nebenbeschäftigungen gemeinsam die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Nennenswert sind Einkünfte, wenn die Summe der Bruttoeinkünfte aus Nebenbeschäftigungen im Kalenderjahr voraussichtlich den Betrag gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, überschreiten.
(7) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat die oder der Bedienstete jedenfalls zu melden.
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