Bgld. LBedG 2020
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Im Gehaltsschema B2 gebührt - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - Bediensteten der Modellfunktionen „Mittleres und Basales Pflegemanagement“ sowie „Leitung medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe (MTD-Berufe)/Leitung Hebammen“ eine Leitungszulage gemäß Abs. 2.
(2) Die Leitungszulage beträgt monatlich
1. für Leitungen € 300,00
2. für Stellvertretungen € 150,00
(3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind, ist die Leitungszulage nur für die Sonderzahlung (§ 80) und die Bezugsfortzahlung bei Dienstverhinderung (§ 88) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93) oder einer Treueprämie (§ 103) ist die Leitungszulage nicht zu berücksichtigen.
(5) Die Leitungszulage gemäß Abs. 2 gebührt in aliquotem Ausmaß und bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Leitungszulage aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 49), Pflegeteilzeit (§ 52) oder Wiedereingliederungsteilzeit (§ 53) besteht.
§ 136d Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 136d
…Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 136d Leitungszulage für bestimmte Gesundheitsberufe (1) Im Gehaltsschema B2 gebührt - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - Bediensteten der Modellfunktionen „Mittleres und Basales Pflegemanagement“…
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