Bgld. LBedG 2020
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Die §§ 39 bis 42 und § 43 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden:
1. auf Bedienstete mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch den Monatsbezug abgegolten sind,
2. auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
a) bei der Erfüllung von Aufgaben des Landtages,
b) im Rahmen der Büros eines Mitgliedes der Landesregierung,
c) in den Katastrophenschutzdiensten oder
d) in den Straßenbauämtern im Rahmen des Winterdienstes,
als die Besonderheiten der Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist vorzusorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
§ 44 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 44
…Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 44 Ausnahmen von Arbeitszeitbeschränkungen (1) Die §§ 39 bis 42 und § 43 Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden: 1. auf…
§ 134
…§ 39 (Höchstgrenze der Arbeitszeit), § 40 (Ruhepausen), § 41 (Tägliche Ruhezeiten), § 42 (Wochenruhezeit), § 43 (Nachtarbeit), § 44 (Ausnahmen von Arbeitszeitbeschränkungen) und § 46 (Zeitliche Mehrdienstleistungen) die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes ( KA-AZG ) anzuwenden.…
§ 121
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 14. Abschnitt Sonderbestimmungen für Lehrerinnen und Lehrer des Joseph Haydn-Konservatoriums § 121 Anwendungsbereich…
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