§ 41
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Bgld. LBedG 2020
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist der oder dem Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
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