Bgld. LBedG 2020
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Die oder der Bedienstete hat sich der Ausübung ihres oder seines Amtes zu enthalten und eine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre oder seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung nicht sogleich bewirkt werden kann, auch die oder der befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 18 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 18
…Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 18 Befangenheit Die oder der Bedienstete hat sich der Ausübung ihres oder seines Amtes zu enthalten und eine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die…
§ 126
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 126 Besondere Dienstpflichten (1) Zusätzlich zu den in den §§ 13 bis 27 geregelten Dienstpflichten gelten für die …
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