Bgld. LBedG 2020
Gliederung
(1) Bediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 35 Jahren für treue Dienste eine Treueprämie gewährt werden. Die Treueprämie beträgt nach einer Dienstzeit von 25 Jahren das Zweifache und nach einer Dienstzeit von 35 Jahren das Vierfache des Monatsbezuges ohne Kinderzulage, der der besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Bediensteten in dem Monat entspricht, in dem die Voraussetzungen für die Treueprämie erfüllt sind. Bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Bediensteten ist die Treueprämie nach jenem Teil des Monatsgehalts zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Landesdienst entspricht. Als Grundlage ist dabei das Monatsgehalt einer oder eines vollbeschäftigten Bediensteten gleicher Einstufung heranzuziehen.
(2) Die Dienstzeit ist vom Tag des tatsächlichen Eintritts in den Landesdienst anzurechnen. Vorangehende Dienstverhältnisse zum Land sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.
(3) Hat die oder der Bedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Treueprämie erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Treueprämie ausgezahlt worden ist, kann die Treueprämie ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(4) Die Treueprämie ist gemeinsam mit dem Monatsbezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat als nächster folgt, in dem die Voraussetzungen für die Treueprämie erfüllt sind. Scheidet die oder der Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Treueprämie spätestens mit dem Ausscheiden der oder des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis fällig.
(5) Die Treueprämie kann auf Antrag der oder des Bediensteten zur Gänze und zum Teil in Form einer Dienstfreistellung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 unter Fortzahlung der Bezüge in der Höhe bis zu acht Wochen nach einer Dienstzeit von 25 Jahren und in der Höhe bis zu 16 Wochen nach einer Dienstzeit von 35 Jahren gewährt werden, soweit der Dienstfreistellung nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
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