Bgld. LBedG 2020
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Die oder der Bedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 78a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Bgld. L-GBG sind sinngemäß anzuwenden:
1.hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b,
2.hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und
3. hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a Abs. 1.
§ 105c Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 105c
…Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 105c Benachteiligungsverbot (1) Die oder der Bedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 78a…
Rückverweise