Bgld. KJHG
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinien um: CELEX-Nr. 32024L1712, CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:
1. Anzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben;
2. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;
3. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen untergebracht waren;
4. Anzahl der Gefährdungsabklärungen;
5. Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;
6.Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 35 erhalten haben;
7. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;
8. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;
10. Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
(3) Die Daten sind für das Berichtsjahr zusammenzufassen und in einem Kinder- und Jugendhilfebericht zu veröffentlichen.
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