(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:
1. Anzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben;
2. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;
3. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen untergebracht waren;
4. Anzahl der Gefährdungsabklärungen;
5. Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;
6. Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 35 erhalten haben;
7. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;
8. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;
9. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 und § 211 ABGB, § 9 UVG, § 10 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und § 12 FPG erfolgt sind;
10. Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
(3) Die Daten sind für das Berichtsjahr zusammenzufassen und in einem Kinder- und Jugendhilfebericht zu veröffentlichen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden