(1) Als Prüfberechtigte kommen Sachverständige gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 bis 4 FAV 2019 in Betracht. §§ 37 bis 43 Bgld. HKG (Prüfberechtigte für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke) und der 12. und 13. Abschnitt dieser Verordnung (Prüfberechtigte, Anforderungen und Nachweise) sind sinngemäß anzuwenden.
(2) §§ 12 und 13 Abs. 4 FAV 2019 sind sinngemäß anzuwenden.
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 74 § 74
…LGBl. Nr. 69/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2000, und 2. die Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000, LGBl. Nr. 79/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2002, außer Kraft. (3) Das Inhaltsverzeichnis, §§ …
§ 68 Qualifikation der Prüfberechtigten für mittelgroße Feuerungsanlagen
…Qualifikation der Prüfberechtigten für mittelgroße Feuerungsanlagen (1) Als Prüfberechtigte kommen Sachverständige gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 bis 4 FAV 2019 in Betracht. §§ 37 bis 43 Bgld. HKG (Prüfberechtigte für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke) und der 12. und 13. Abschnitt dieser Verordnung (Prüfberechtigte, Anforderungen und Nachweise) sind sinngemäß anzuwenden. (2) §§ …
§ 67 Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers mittelgroßer Feuerungsanlagen
…Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Emissionen gemäß Anlage 9 Teil 2 (Messung und Auswertung) zu überwachen und dazu Prüfberechtigte gemäß § 68 zu beauftragen. (2) Für die Überwachung von mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, müssen die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffes oder des…
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