§ 68 Qualifikation der Prüfberechtigten für mittelgroße Feuerungsanlagen
In Kraft seit 13. Oktober 2021
Up-to-date
(1) Als Prüfberechtigte kommen Sachverständige gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 bis 4 FAV 2019 in Betracht. §§ 37 bis 43 Bgld. HKG (Prüfberechtigte für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke) und der 12. und 13. Abschnitt dieser Verordnung (Prüfberechtigte, Anforderungen und Nachweise) sind sinngemäß anzuwenden.
(2) §§ 12 und 13 Abs. 4 FAV 2019 sind sinngemäß anzuwenden.
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