§ 39 Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Klimaanlagen und Wärmepumpen
In Kraft seit 29. September 2021
Up-to-date
(1) Prüfberechtigte gemäß § 37 können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach §§ 40 oder 41 entsprechen, heranziehen (Prüforgane).
(2) Prüfberechtigte bleiben auch im Fall des Abs. 1 für die sachgemäße Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.
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