(1) Prüfberechtigte und Prüforgane für Klimaanlagen und Wärmepumpen müssen nachweisen:
1. Kenntnisse über Kälte- und Klimatechnik und Kühllastberechnungen,
2. besondere Kenntnisse hinsichtlich Überprüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien für die Durchführung der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfung von Klimaanlagen und Wärmepumpen gemäß § 35 einschließlich der Funktion und Wartungserfordernisse von Messgeräten,
3. Grundkenntnisse über die einschlägigen Rechtsvorschriften einschließlich der Handhabung der zu verwendenden Formulare und
4. sofern auch Inspektionen gemäß § 36a durchgeführt werden, zusätzlich einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden (zB Gebäudebeurteilungskurs).
(2) Für juristische Personen hat die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG die für die Erlangung der Prüfberechtigung notwendigen Kenntnisse nachzuweisen.
(3) Die Kenntnisse nach Abs. 1 sind aufgrund von Zeugnissen und Bestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung oder aufgrund sonstiger vergleichbarer Unterlagen nachzuweisen.
(4) Für Prüfberechtigte und Prüforgane von Klimaanlagen und Wärmepumpen kommen als Nachweise im Sinne des Abs. 1 und 3 Unterlagen in Betracht, die nach den Ausbildungsbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 vorgesehen sind.
(5) § 40 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.
§ 61 Bgld. HK-VO 2019 · Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 61 § 61
…Klimaanlagen, die der Kälteanlagenverordnung unterliegen, dürfen nur von befugten fachkundigen Personen gemäß Kälteanlagenverordnung errichtet und überprüft werden. (2) Über die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 41 Bgld. HKG verfügen Personen oder Bedienstete nachfolgend angeführter Stellen durch Vorlage folgender Zeugnisse oder Bestätigungen: 1. Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in mindestens einem der…
§ 43 § 43
…gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 bis 5 Bgld. HKG können unter Nachweis ihrer Kenntnisse gemäß §§ 40 und 41 Bgld. HKG die Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten für Feuerungsanlagen, BHKW, Klimaanlagen und Wärmepumpen gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. HKG und die gleichzeitige…
§ 68 § 68
…kommen Sachverständige gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 bis 4 FAV 2019 in Betracht. §§ 37 bis 43 Bgld. HKG (Prüfberechtigte für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke) und der 12. und 13. Abschnitt dieser Verordnung (Prüfberechtigte, Anforderungen und Nachweise) sind sinngemäß anzuwenden. (2) §§ 12…
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