(1) Für Feuerungsanlagen gemäß § 62 ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde im Sinne dieser Verordnung.
(2) Für alle anderen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden nicht gewerblichen Anlagen ist die Gemeinde Behörde im Sinne dieser Verordnung.
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 74 § 74
…Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten 1. die Luftreinhalteverordnung 1990, LGBl. Nr. 69/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2000, und 2. die Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000, LGBl…
§ 69 Behörde
…17. Abschnitt Schlussbestimmungen § 69 Behörde (1) Für Feuerungsanlagen gemäß § 62 ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde im Sinne dieser Verordnung. (2) Für alle anderen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung…
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