§ 69 Behörde
In Kraft seit 13. Oktober 2021
Up-to-date
(1) Für Feuerungsanlagen gemäß § 62 ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde im Sinne dieser Verordnung.
(2) Für alle anderen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden nicht gewerblichen Anlagen ist die Gemeinde Behörde im Sinne dieser Verordnung.
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