(1) Kenntnisse über technische Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG betreffend Heizungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, werden jedenfalls von folgenden Personen durch Vorlage der im Folgenden angeführten Unterlagen nachgewiesen:
1.Gewerbetreibende weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder Meisterprüfung in folgenden Lehrberufen durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen nach:
a)Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer nach der Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung,
b)Installations- und Gebäudetechnikerin oder Installations- und Gebäudetechniker nach der Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung, oder
c)Hafnerin oder Hafner nach der Hafner/in-Ausbildungsordnung.
Auch nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung nach einer älteren, als der in lit. a bis c genannten Ausbildungsordnungen gelten die Kenntnisse gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bgld. HKG durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen als nachgewiesen.
2.
3.Ingenieurinnen oder Ingenieure einschlägiger Fachgebiete weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen über die Ausbildung in diesen Fachbereichen nach.
(2) Kenntnisse über technische Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG betreffend Heizungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, werden jedenfalls von folgenden Personen durch Vorlage der im Folgenden angeführten Unterlagen nachgewiesen:
1.Gewerbetreibende weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder Meisterprüfung in folgenden Lehrberufen durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen nach:
a)Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer nach der Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung,
b)Installations- und Gebäudetechnikerin oder Installations- und Gebäudetechniker nach der Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung.
Auch nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung nach einer älteren, als der in lit. a oder b genannten Ausbildungsordnungen gelten die Kenntnisse gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bgld. HKG durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen als nachgewiesen.
2.Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker folgender Fachgebiete weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen über die Ausbildung in diesen Fachbereichen nach:
a) Gas- und Feuerungstechnik oder
b) Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau oder
c)gleichwertige Fachgebiete gemäß Abs. 3.
3.Ingenieurinnen oder Ingenieure einschlägiger Fachgebiete weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen über die Ausbildung in diesen Fachbereichen nach.
(3) Die Nachweise über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 und 2 können auch durch andere Zeugnisse und Ausbildungsnachweise als gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 erbracht werden, wenn diese von der Landesregierung als gleichwertig anerkannt werden.
§ 74 Bgld. HK-VO 2019 · Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 74 § 74
…LGBl. Nr. 69/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2000, und 2. die Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000, LGBl. Nr. 79/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2002, außer Kraft. (3) Das Inhaltsverzeichnis, §§ …
§ 45 § 45
…Gebäuden (zB Gebäudebeurteilungskurs) kommen Zeugnisse oder Bestätigungen über die Absolvierung eines Kurses in einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG , in dem die Inhalte gemäß Z 1 bis 3 und 5 gelehrt wurden, in Betracht. Die Kursdauer für die Erlangung der Nachweise…
§ 54 § 54
…Prüfungstermin bei der Landesregierung einzubringen. Im Ansuchen ist anzuführen, welche/r Fachbereich/e gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 6 Bgld. HKG Prüfungsgegenstand ist/sind. (2) Für das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung kann das Formular nach dem Muster der Anlage 6 verwendet werden. Das Formular…
§ 61 § 61
…der Anforderungen an Prüfberechtigte und Prüforgane für Klimaanlagen und Wärmepumpen (1) Die Überprüfungstätigkeit der Prüfberechtigten und Prüforgane für Klimaanlagen und Wärmepumpen gemäß § 37 Bgld. HKG hat mit größtmöglicher Sorgfalt durch qualifizierte und/oder zugelassene Fachleute zu erfolgen. Klimaanlagen, die der Kälteanlagenverordnung unterliegen, dürfen nur von befugten fachkundigen Personen gemäß…
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