(1) Kenntnisse über technische Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG betreffend Heizungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, werden jedenfalls von folgenden Personen durch Vorlage der im Folgenden angeführten Unterlagen nachgewiesen:
1. Gewerbetreibende weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder Meisterprüfung in folgenden Lehrberufen durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen nach:
a) Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer nach der Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung,
b) Installations- und Gebäudetechnikerin oder Installations- und Gebäudetechniker nach der Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung, oder
c) Hafnerin oder Hafner nach der Hafner/in-Ausbildungsordnung.
Auch nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung nach einer älteren, als der in lit. a bis c genannten Ausbildungsordnungen gelten die Kenntnisse gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bgld. HKG durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen als nachgewiesen.
2. Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen über die Ausbildung in diesen Fachbereichen nach.
3. Ingenieurinnen oder Ingenieure einschlägiger Fachgebiete weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen über die Ausbildung in diesen Fachbereichen nach.
(2) Kenntnisse über technische Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG betreffend Heizungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, werden jedenfalls von folgenden Personen durch Vorlage der im Folgenden angeführten Unterlagen nachgewiesen:
1. Gewerbetreibende weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder Meisterprüfung in folgenden Lehrberufen durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen nach:
a) Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer nach der Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung,
b) Installations- und Gebäudetechnikerin oder Installations- und Gebäudetechniker nach der Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung.
Auch nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung nach einer älteren, als der in lit. a oder b genannten Ausbildungsordnungen gelten die Kenntnisse gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bgld. HKG durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen als nachgewiesen.
2. Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker folgender Fachgebiete weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen über die Ausbildung in diesen Fachbereichen nach:
a) Gas- und Feuerungstechnik oder
b) Maschinenbau und Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau oder
c) gleichwertige Fachgebiete gemäß Abs. 3.
3. Ingenieurinnen oder Ingenieure einschlägiger Fachgebiete weisen die Kenntnisse gemäß Abs. 1 durch Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Bestätigungen über die Ausbildung in diesen Fachbereichen nach.
(3) Die Nachweise über die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 und 2 können auch durch andere Zeugnisse und Ausbildungsnachweise als gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 erbracht werden, wenn diese von der Landesregierung als gleichwertig anerkannt werden.
Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 48 § 48
…§ 48 Nachweis der Kenntnisse für die Prüfung von Feuerungsanlagen durch andere Ausbildungen, Zeugnisse oder Bestätigungen als gemäß §§ 45 und 46 (1) Kenntnisse über…
§ 74 § 74
…LGBl. Nr. 69/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2000, und 2. die Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000, LGBl. Nr. 79/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2002, außer Kraft. (3) Das Inhaltsverzeichnis, §§ …
§ 30 § 30
…§ 37 Bgld. HKG mit der erstmaligen Überprüfung der Anlage gemäß § 25 Bgld. HKG und deren Erfassung in der Anlagendatenbank (§ 48 Bgld. HKG) zu beauftragen und der Überwachungsstelle schriftlich oder auf elektronischem Wege über die Anlagendatenbank 1. jede Errichtung, 2. jede wesentliche Änderung, die für die Verbrennungsgüte…
§ 45 Nachweis der Kenntnisse über Emissions- undAbgasmessungen und Feuerungstechnik
…Gebäuden (zB Gebäudebeurteilungskurs) kommen Zeugnisse oder Bestätigungen über die Absolvierung eines Kurses in einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG, in dem die Inhalte gemäß Z 1 bis 3 und 5 gelehrt wurden, in Betracht. Die Kursdauer für die Erlangung der Nachweise…
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