(1) Als Nachweise der einschlägigen Kenntnisse auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen sowie Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden gemäß § 45 Abs. 1 Z 6 (zB Gebäudebeurteilungskurs) kommen Zeugnisse oder Bestätigungen über die Teilnahme an einem Ausbildungskurs in einer Schulungsstelle gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 Bgld. HKG, in dem die Inhalte gemäß Abs. 2 gelehrt wurden, und die erfolgreiche Ablegung einer diesbezüglichen Prüfung in Betracht.
(2) Der Ausbildungskurs muss mindestens folgende Lehrinhalte umfassen:
1. elementare Kenntnisse über Inhalte und Interpretation von Energieausweisen,
2. Grundlagen betreffend den Wärmebedarf von Gebäuden (U-Wert Berechnung, Grundlagen der Bauphysik),
3. Heizlastberechnung,
4. Heizlastabschätzungsmöglichkeiten,
5. Sanierungsempfehlungen,
6.Kenntnisse über die Optimierungsmöglichkeiten der Energieeffizienz von Heizungsanlagen (zB Anlagenhydraulik, hydraulischer Abgleich),
7.Erstellung von Vorschlägen zur Optimierung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen und Gebäuden unter Berücksichtigung der Heizlast des Gebäudes.
Die Dauer der Schulung muss mindestens 35 Lehreinheiten zu je 45 Minuten betragen. Zumindest sieben Lehreinheiten davon sind in Form von zu lösenden Fallbeispielen abzuhalten.
(3) § 45 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 74 Bgld. HK-VO 2019 · Bgld. HK-VO 2019 · Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
§ 74 § 74
…LGBl. Nr. 69/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2000, und 2. die Burgenländische Luftreinhalte- und Heizungsanlagenverordnung 2000 - LHG-VO 2000, LGBl. Nr. 79/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2002, außer Kraft. (3) Das Inhaltsverzeichnis, §§ …
§ 59 § 59
…dem Muster der Anlage 7 auszustellen und zu übergeben. Im Zeugnis ist anzuführen, ob bei der Prüfung die technischen Fachbereiche ( §§ 45 und 46 ) und/oder die Kenntnis über Rechtsvorschriften ( § 47 ) geprüft und bestanden wurden.…
§ 48 § 48
…Nachweis der Kenntnisse für die Prüfung von Feuerungsanlagen durch andere Ausbildungen, Zeugnisse oder Bestätigungen als gemäß §§ 45 und 46 (1) Kenntnisse über technische Fachbereiche gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 Bgld. HKG betreffend Heizungsanlagen, die mit festen…
§ 60 § 60
…Wiederholungsprüfung (1) Sofern Prüfungsgegenstände sowohl technische Fachbereiche ( §§ 45 und 46 ) als auch Rechtsvorschriften ( § 47 ) waren und einer dieser Teilbereiche nicht bestanden wurde, muss der bestandene Teilbereich bei der Wiederholungsprüfung nicht nochmals geprüft werden…
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