(1) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission ist ein Präsidium einzurichten. Das Präsidium wird entsprechend einer Richtlinie, die seitens der Geschäftsstelle zu erlassen ist, tätig.
(2) Das Präsidium besteht aus sechs Mitgliedern. Als solche gehören ihm an:
1. das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung mit beschließender Stimme,
2. zwei weitere von der Landesregierung entsandte Mitglied mit beschließender Stimme,
3. drei von der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, entsandte Mitglieder, unter diesen jedenfalls die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse sowie ihr bzw. sein Stellvertreter oder ihre bzw. seine Stellvertreterin, mit beschließender Stimme.
(3) Das in Abs. 2 Z 1 genannte Mitglied hat die Funktion der oder des Vorsitzenden des Präsidiums inne. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse.
(4) Für jedes in Abs. 2 Z 2 und 3 genannte Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied namhaft machen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt. Auch kann sich jedes Mitglied mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder eine andere Person für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen; die Vertretung der oder des Vorsitzenden kann allerdings nur hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts, nicht hingegen betreffend seine Funktion ausgeübt werden.
(5) Ist die erstmalige Entsendung von Mitgliedern in das Präsidium erforderlich, hat die Geschäftsstelle des BURGEF die entsendungsberechtigten Institutionen schriftlich dazu aufzufordern. Macht eine entsendungsberechtigte Institution von ihrem Entsendungsrecht keinen oder keinen fristgerechten Gebrauch, gilt das Präsidium bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als vollständig.
(6) Die Funktionsperiode des Präsidiums ist an die Geltungsdauer der Vereinbarung OF geknüpft. Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die entsendungsberechtigten Institutionen. Die entsendungsberechtigten Institutionen haben für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu entsenden. Die Funktion als Mitglied des Präsidiums ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Rückverweise
Bgld. GFG · Burgenländisches Gesundheitsfondsgesetz
§ 7 Geschäftsstelle
…insbesondere die Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe des Burgenländischen Gesundheitsfonds sowie die Erlassung einer Richtlinie für die Tätigkeit des Präsidiums gemäß § 16 Abs. 1. (3) Der Geschäftsstelle obliegt ferner die Besorgung aller administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung. (4) Die Landesregierung bedient sich im…
§ 16 Präsidium
(1) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission ist ein Präsidium einzurichten. Das Präsidium wird entsprechend einer Richtlinie, die seitens der Geschäftsstelle zu erlassen ist, tätig. (2) Das Präsidium besteht aus sechs Mitgliedern. Als solche g…
§ 29 Übergangsbestimmung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Z 7, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 4 und 5, § 16 Abs. 1 Z 5 und der Entfall der Z 6, § 27 Abs. 2 Z 4, § 28…