(1) Ein aufgrund des Burgenländischen Gesundheitswesengesetzes 2017 in der Fassung des Gesetzes LGBL. Nr. 6/2018 bestelltes Mitglied der Organe des BURGEF bleibt so lange Mitglied der aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten Organe, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird. Dies gilt ebenso für Ersatzmitglieder, Koordinatorinnen oder Koordinatoren sowie für die oder den Vorsitzenden des Ausschusses der Gesundheitsplattform.
(2) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Gesundheitswesengesetz 2013, LGBl. Nr. 73/2013, außer Kraft.
(3) § 9 Abs. 1 Z 7, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 4 und 5, § 16 Abs. 1 Z 5 und der Entfall der Z 6, § 27 Abs. 2 Z 4, § 28 Z 1 bis 3 und § 29 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2023 treten in Kraft:
1. § 1 Z 1, § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 5 mit 1. Jänner 2021,
2. die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 25, 26 und 27, § 1 Z 2, § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Z 10, § 12 Abs. 1 Z 6, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Z 4, die Überschrift des § 25, § 25 Abs. 2 und 4, die Überschriften der §§ 26 und 27, § 27 Abs. 1, 2 und Abs. 3 Z 3 mit 1. Jänner 2022,
3. die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 4. Abschnitts des 1. Hauptstücks und zu § 21a, § 16 Abs. 1 erster Satz sowie Z 2 und 6, die Überschrift des 4. Abschnitts des 1. Hauptstücks, § 21a samt Überschrift und § 28 Z 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag; gleichzeitig entfällt § 7 Abs. 1.
(5) § 1 Z 1 und 2, § 9 Abs. 1 Z 9, § 16 Abs. 1 Z 3 und § 21a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2025 treten in Kraft:
1. der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 1. Hauptstückes, §§ 1, 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, §§ 6, 7 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 1, 3 und 4, § 10 Abs. 1, 3, 7 und 8, § 11 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 14 Abs. 4, 7 und 8, §§ 15 und 16, der 5. Abschnitt samt Abschnittsüberschrift sowie § 22, § 25 Abs. 2 und 4, § 26 Abs. 2 und 3 sowie § 27 Abs. 1 bis 3 mit 1. Jänner 2024; gleichzeitig entfallen § 10 Abs. 2 und 9, § 14 Abs. 2 und 10, §§ 17 und 18, § 20 Abs. 4, das 2. Hauptstück samt Überschrift sowie § 24 Z 5;
2. § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und § 28 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(7) Ein auf Grund des Burgenländischen Gesundheitswesengesetzes 2017 - Bgld. GwG 2017, LGBl. Nr. 6/2018, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, bis zur Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2025 bestelltes Mitglied der Organe des BURGEF bleibt so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes eingerichteten Organe, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird. Dies gilt ebenso für Ersatzmitglieder, Koordinatorinnen oder Koordinatoren sowie für die oder den Vorsitzenden des Ausschusses der Gesundheitsplattform.
(8) Beschlüsse, die von den Organen des BURGEF bis zur Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2025 auf Grund des Burgenländischen Gesundheitswesengesetzes - Bgld. GwG 2017, LGBl. Nr. 6/2018, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, gefasst wurden, bleiben aufrecht, sofern die zuständigen Organe nichts Gegenteiliges beschließen.
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