(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
1. 28 Arbeitstage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,
2. 33 Arbeitstage bei einem Dienstalter von 25 Jahren.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 102, einer Dienstfreistellung gemäß §§ 113b, 114 oder 116 Abs. 1,
2. einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder
3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Z 1 tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Z 2 ab Antritt ein.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(6) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 und 5 ist das um die Zeit eines allfälligen Vorbildungsausgleich verbesserte Besoldungsdienstalter zu verstehen.
(7) Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 92 Ausmaß des Erholungsurlaubs
…Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 102, einer Dienstfreistellung gemäß §§ 113b, 114 oder 116 Abs. 1, 2. einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder 3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um…
§ 157e Besoldungsreform 2015 - Erholungsurlaub
…Auf die am 31. Oktober 2015 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Gemeindebediensteten sind die Bestimmungen über das Ausmaß des Erholungsurlaubs (§ 92) mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren das Erfordernis des Erreichens jenes Tages tritt, der 28 Jahre…
§ 94 Umrechnung des Urlaubsausmaßes auf Stunden
…so kann der Dienstgeber, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Gemeindebediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 92 und 93 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken. (2) Die Stundenzahl nach Abs. 1 1. erhöht sich entsprechend, wenn die Gemeindebediensteten einem verlängerten Dienstplan im…
§ 93 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung
…1) Gemeindebedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß § 92 gebührenden Urlaubsausmaßes um 2 Arbeitstage, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist: 1. Bezug einer Rente auf Grund…