(1) Gemeindebedienstete, deren eigenes Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für die Dauer von höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.
(2) Gemeindebedienstete, die eine Freistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
(3) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist und vom zuständigen Sozialversicherungsträger oder vom Land bewilligt wurde. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.
(4) Bei einem Nichtantritt der Rehabilitationsmaßnahme durch das Kind ist der Dienstgeber zu verständigen.
(5) Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 71 Abs. 7, § 113, § 133k Abs. 7 oder anderen Freistellungsmöglichkeiten wegen Dienstverhinderung in Kombination mit einer Freistellung gemäß Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
(6) Auf die Zeit der Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß Abs. 1 Z 3 ist § 109 Abs. 2 anzuwenden.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 113a Sonstige Rechte
…einen Frühkarenzurlaub nach § 107 oder eine Pflegefreistellung nach § 113 oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 113b beantragen oder in Anspruch nehmen, dürfen deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden. (2) Gemeindebedienstete, die die in Abs. …
§ 113b Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt
(1) Gemeindebedienstete, deren eigenes Kind, Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Be…
§ 92 Ausmaß des Erholungsurlaubs
…gebührt der volle Erholungsurlaub. (3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten 1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 102, einer Dienstfreistellung gemäß §§ 113b, 114 oder 116 Abs. 1, 2. einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder 3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit…
§ 127 Kündigung
…Frühkarenzurlaubes nach § 107, 6. einer Pflegefreistellung nach § 113 oder 7. einer Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 113b gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2. (8) Werden Gemeindebedienstete im ersten…