Gemeindebedienstete sind, solange sie die folgenden Funktionen bekleiden, unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen:
1. Bundespräsidentin oder Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin oder Staatssekretär, Präsidentin oder Präsident des Rechnungshofes, Präsidentin oder Präsident des Nationalrates, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder Amtsführende Stadträtin oder Amtsführender Stadtrat), Präsidentin oder Präsident des Landtages, Obfrau oder Obmann eines Klubs des Landtages, Direktorin oder Direktor des Landes-Rechnungshofes oder
2. Mitglied
a) des Europäischen Parlaments oder
b) der Kommission der Europäischen Union.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 104 Entfall der Bezüge während einer Außerdienststellunggemäß § 100 Abs. 3 oder 4 oder § 102
…Die Bezüge von Gemeindebediensteten, die gemäß § 100 Abs. 3 oder 4 letzter Satz oder § 102 außer Dienst gestellt wurden, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung. Vom ersten Tag der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist für jeden…
§ 92 Ausmaß des Erholungsurlaubs
…diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. (3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten 1. eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß § 102, einer Dienstfreistellung gemäß §§ 113b, 114 oder 116 Abs. 1, 2. einer Karenz nach dem Bgld. MVKG oder 3. einer ungerechtfertigten Abwesenheit…
§ 100 Dienstfreistellung und Außerdienststellungwegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
…1) Soweit im § 102 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist Gemeindebediensteten, die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, die zur Ausübung ihres Mandats erforderliche…