(1) Den Gemeindebediensteten gebührt für Überstunden, die
1. nicht in Freizeit oder
2. gemäß § 41 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 im Verhältnis 1:1 in Freizeit
ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
1. im Falle des § 41 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
2. im Falle des § 41 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 den Überstundenzuschlag.
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33 fache Anzahl der für die Gemeindebediensteten gemäß § 33 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt der Gemeindebediensteten.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
1. außerhalb der Nachtzeit 50%,
2. während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) 100%
der Grundvergütung.
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 41 Abs. 8 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung der Gemeindebediensteten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Gemeindebediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(8) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2023)
(9) Der Zuschlag nach Abs. 4 Z 2 gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendermonats im Durchschnitt nicht überschritten wird.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 133t Bezüge
…auf die dieses Hauptstück Anwendung findet, sind kraft Gesetzes in das Entlohnungsschema av einzureihen. (2) Mit dem Monatsentgelt sind alle zeitlichen Mehrleistungen (§§ 76 bis 80 bzw. §§ 133e, 133m bis 133o), ausgenommen der Trauungsentschädigung (§ 88a), abgegolten, wobei folgende Prozentsätze des Monatsentgelts als Abgeltung gelten…
§ 74 Anspruch auf Nebengebühren
…auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf das Monatsentgelt besteht. Nebengebühren sind: 1. die Überstundenvergütung (§ 76) 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 77) 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 78 ) 4. die Journaldienstzulage (§ …
§ 76 Überstundenvergütung
(1) Den Gemeindebediensteten gebührt für Überstunden, die 1. nicht in Freizeit oder 2. gemäß § 41 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. (2) Die Überstundenvergütung umfasst 1. im Falle des § 41 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 die Grund…
§ 78 Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
…nichts anderes bestimmt ist, gebührt den Gemeindebediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 76 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. (2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 76 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag…