§ 146 Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 146 Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer — Bgld. GemBG 2014
In die im § 145 Abs. 2 und 3 und im § 151 angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 bis 7 Bgld. MVKG,
2. Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG und
3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.