LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014§ 146

§ 146Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

In die im § 145 Abs. 2 und 3 und im § 151 angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:

1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 bis 7 Bgld. MVKG,

2. Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG und

3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

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