(1) Die pädagogischen Fachkräfte, die die Anstellungserfordernisse des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) erfüllen, sind in die Entlohnungsgruppe l2b1 (§ 150c Abs. 1) oder in die Entlohnungsgruppe gb1 (§ 151) einzustufen. Die pädagogischen Fachkräfte, die diese Anstellungserfordernisse nicht erfüllen, sind bis zur Erfüllung dieser Erfordernisse in die Entlohnungsgruppe l3 (§ 150c Abs. 1) oder in die Entlohnungsgruppe gb2 (§ 151) einzustufen.
(1a) Die pädagogischen Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema gb, Entlohnungsgruppe gb1a, einzustufen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe gb1a beträgt:
| in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe gb1a |
| Euro | |
| 1 | 3.221,90 |
| 2 | 3.312,10 |
| 3 |
| 3.402,30 |
| 4 | 3.492,40 |
| 5 | 3.582,80 |
| 6 | 3.672,90 |
| 7 | 3.763,20 |
| 8 | 3.853,60 |
| 9 | 3.944,50 |
| 10 | 4.035,10 |
| 11 | 4.125,60 |
| 12 | 4.185,20 |
(1b) Pädagogische Hilfskräfte sind in das Entlohnungsschema gb, Entlohnungsgruppe gb3, einzustufen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe gb3 beträgt:
| in der Entlohnungsstufe | in der Entlohnungsgruppe gb3 |
| Euro | |
| 1 | 2.923,30 |
| 2 | 2.965,40 |
| 3 | 3.007,60 |
| 4 | 3.049,50 |
| 5 | 3.091,30 |
| 6 | 3.133,40 |
| 7 | 3.175,60 |
| 8 | 3.218,20 |
| 9 | 3.261,60 |
| 10 | 3.304,30 |
| 11 | 3.347,10 |
| 12 | 3.379,70 |
(2) Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Stunden
1. der gesicherten Verwendung und
2. der nicht gesicherten Verwendung
getrennt festzulegen.
(3) § 145 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Stunden der nicht gesicherten Verwendung ohne Zustimmung der pädagogischen Fach-, Assistenz- oder Hilfskraft in Wegfall gebracht werden können.
(4) Als nicht gesicherte Verwendung gilt
1. eine Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen) oder
2. eine sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.
(5) Auf pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskräfte, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen, sind § 145 Abs. 3 und § 146 anzuwenden. In diesen Fällen ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der in Abs. 4 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.
§ 151p Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 151p § 151p
…Monatsentgelt Das Monatsentgelt der in § 151n genannten pädagogischen Fachkräfte richtet sich nach § 151 in Verbindung mit § 151c Abs. 1 .…
§ 151m § 151m
…Monatsentgelt Das Monatsentgelt der in § 151l genannten pädagogischen Fachkräfte richtet sich nach § 150c Abs. 1 in Verbindung mit § 151c Abs. 1 . § 150c Abs. 2 ist anzuwenden.…
§ 151d § 151d
…Vertretung (1) Eine Vertretung gemäß § 151c Abs. 4 Z 1 liegt vor, wenn die vertretene Person 1. zur Gänze abwesend oder deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist oder diese Person…
§ 151k § 151k
…fünf Jahren ist der Kündigungsgrund des § 127 Abs. 3 auch dann erfüllt, wenn die pädagogische Fachkraft wegen Wegfalls von Stunden ( § 151c Abs. 3 ) nicht mehr innerhalb der Gemeinde an einer Kinderbetreuungseinrichtung ( § 18 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 ) oder als Betreuungsperson an…
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