(1) Die Verwendung in der Nachmittagsbetreuung gilt als nicht gesicherte Verwendung. Darauf ist im Dienstvertrag ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Bei Betreuungspersonen mit einer Gesamtverwendungsdauer im Ausmaß von weniger als fünf Jahren können Stunden von der Gemeinde ohne Zustimmung der Betreuungsperson in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.
(3) Auf Betreuungspersonen ist § 11 Abs. 3 erster Satz nicht anzuwenden. Übersteigt die Gesamtverwendungsdauer der mit Betreuungspersonen aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
§ 146 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 146 § 146
…Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer In die im § 145 Abs. 2 und 3 und im § 151 angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen: 1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes…
§ 143 § 143
…Erfüllung des Erfordernisses gemäß Abs. 3 Z 2 kann das Dienstverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt oder als befristetes unter Beachtung des § 145 Abs. 3 fortgesetzt werden. (5) Für von § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen mit einem Ausbildungsnachweis…
§ 150a § 150a
…als fünf Jahren ist der Kündigungsgrund des § 127 Abs. 3 auch dann erfüllt, wenn die Betreuungsperson wegen Wegfalls von Stunden ( § 145 Abs. 2 ) nicht mehr innerhalb der Gemeinde an einer Kinderbetreuungseinrichtung (Schule, Kindergarten usw.) zumindest im Ausmaß einer Wochenstunde beschäftigt werden kann. Die im §…
§ 151c § 151c
…12 3.379,70 (2) Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Stunden 1. der gesicherten Verwendung und 2. der nicht gesicherten Verwendung getrennt festzulegen. (3) § 145 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Stunden der nicht gesicherten Verwendung ohne Zustimmung der pädagogischen Fach-, Assistenz- oder Hilfskraft in…
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