(1) Insoweit eine betroffene Person im ordentlichen Rechtsweg Ansprüche nach § 39 Abs. 1 geltend macht, so hat sie die diesen Ansprüchen zugrunde liegende Verletzung des Diskriminierungsverbotes lediglich glaubhaft zu machen. Dem beklagten Rechtsträger obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vorliegt, insbesondere dass
1. ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder
2. die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, insbesondere weil ein Merkmal, das im Zusammenhang mit einem der in § 4 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt, oder
3. im Fall einer behaupteten mittelbaren Diskriminierung ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 4 Abs. 4 vorliegt.
(2) Insoweit eine betroffene Person einen Anspruch nach § 39 Abs. 2 im ordentlichen Rechtsweg geltend macht, so hat sie die diesen Ansprüchen zugrunde liegende (sexuelle) Belästigung nach § 38 lediglich glaubhaft zu machen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der Klägerin oder dem Kläger glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Im Fall einer Inanspruchnahme des jeweiligen Rechtsträger nach § 39 Abs. 2 dritter Satz obliegt es diesem als Beklagten zudem zu beweisen, dass eine Abhilfe gegen die (sexuelle) Belästigung durch das zuständige Organ oder durch den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte der Belästigerin oder des Belästigers nicht schuldhaft unterlassen wurde.
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