(1) Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person bei der Besorgung von Aufgaben oder bei Tätigkeiten nach § 36 Abs. 1 durch eine für das jeweilige Organ oder den jeweiligen Rechtsträger handelnde Person durch ein der sexuellen Sphäre zugehöriges oder ein mit den sonstigen in § 4 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründen im Zusammenhang stehendes Verhalten (sexuell) belästigt wird.
(2) Eine (sexuelle) Belästigung liegt auch vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges oder ein mit den sonstigen im § 4 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründen im Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird,
1. das die Würde einer Person beeinträchtigt, verletzt oder dies bezweckt,
2. das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist,
3. das ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur (sexuellen) Belästigung einer anderen Person vor.
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