(1) Ist einer betroffenen Person bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes des § 36 nicht schon aufgrund der Bestimmungen des Amtshaftungsrechts der Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu gewähren, entstehen diese Ansprüche aufgrund dieses Gesetzes.
(2) Bei einer (sexuellen) Belästigung gemäß § 38 hat die betroffene Person gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens. Neben dem Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens besteht auch ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von mindestens 1 500 Euro, soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht. Die Ansprüche bestehen auch gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger, wenn dessen zuständiges Organ oder der oder die Vorgesetzte der Belästigerin oder des Belästigers es schuldhaft unterlassen hat, gegen die (sexuelle) Belästigung Abhilfe zu schaffen.
(3) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und dazu beiträgt solche Diskriminierungen zukünftig zu verhindern. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder (sexuellen) Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige Mehrfachdiskriminierungen oder wiederholte Diskriminierungen Bedacht zu nehmen.
(4) Ansprüche, die sich nicht auf eine Diskriminierung bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung stützen, sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Ansprüche wegen einer (sexuellen) Belästigung sind von der betroffenen Person binnen drei Jahren im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der (sexuellen) Belästigung.
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