§ 61 Behörde, Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 06. Dezember 2006
Up-to-date
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die in dem § 8 Abs. 5 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Rückverweise
Bgld. ElWG 2006 · Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006
§ 13b § 13b
…für bestimmte Vorhaben im Auswirkungsbereich dieser Seveso-Betriebe gilt § 18a Burgenländisches Baugesetz 1997, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Gemäß § 61 Abs. 1 ist die Landesregierung für diese Verfahren zuständig.…