(1) In Verfahren gemäß § 8 haben Parteistellung:
1. die Genehmigungswerberin und der Genehmigungswerber,
2. alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von genehmigungspflichtigen Anlagen nach § 5 Abs. 1 dauernd in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger - und die Bergbauberechtigten,
3. die Nachbarinnen und Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen,
4. die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 3 des Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002.
(2) Die im Abs. 1 Z 2 bis 3 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht fristgerecht begründete Einwendungen erheben.
Rückverweise
Bgld. ElWG 2006 · Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006
§ 69 Schlussbestimmungen, umgesetzte Richtlinien der Europäischen Union
…42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21. Feber 2004 S. 50ff, soweit diese nicht durch das Ökostromgesetz umgesetzt wird, 4. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27…
§ 45 Bilanzgruppenkoordinator
…Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien; 10. die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen; 11. die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie; 12. der Abschluss von Verträgen a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern…
§ 8 Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
… 5 Abs. 1 angrenzenden Grundstücke, die im Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, und die im § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer…