(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb
1. einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 Kilowatt (kW), bei Photovoltaikanlagen von mehr als 500 kWpeak, soweit sich aus den Abs. 2, 3 oder 4 nichts anderes ergibt,
2. einer Anlage zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und
3. einer Energiespeicheranlage mit einer Kapazität von mehr als 1 MWh
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung).
(2) Genehmigungspflichtige Anlagen nach Abs. 1, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, unterliegen nicht dem 2. Hauptstück.
(3) Von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht sind nicht stationäre Erzeugungsanlagen für eine vorgesehene Bestandsdauer von längstens sechs Monaten am selben Standort und Notstromanlagen ausgenommen.
(4) Genehmigungspflichtige Anlagen nach Abs. 1, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, unterliegen nicht dem 2. Hauptstück, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 besteht.
(5) Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Abs. 1 einer Genehmigung bedarf. Wesentlich sind jedenfalls Änderungen des Zwecks, der Betriebsweise, des Umfangs der Erzeugungsanlage, der verwendeten Primärenergien und der Einrichtungen oder Ausstattungen, wenn sie geeignet sind, größere oder andere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als wesentliche Änderungen.
(6) Weist eine nach Abs. 2 genehmigte oder bewilligte genehmigungspflichtige Anlage nach Abs. 1 nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg- , fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zur Genehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.
Rückverweise
Bgld. ElWG 2006 · Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006
§ 5 Genehmigungspflicht
…Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, unterliegen nicht dem 2. Hauptstück, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 besteht. (5) Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Abs. 1 einer Genehmigung bedarf. Wesentlich sind jedenfalls…
§ 17 Überwachung
…1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer genehmigten Anlage nach § 5 Abs. 1 hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid oder anderen nach dem 2. Hauptstück dieses Gesetzes…
§ 6 Antragsunterlagen
…Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Engpassleistung und Spannung; Pläne über die Ausführung, 2. ein Plan, aus welchem der Standort der genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs. 1 und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern ersichtlich sind, 3. ein Verzeichnis der von der genehmigungspflichtigen Anlage nach § 5 Abs…
§ 10 Parteien
…und Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von genehmigungspflichtigen Anlagen nach § 5 Abs. 1 dauernd in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger - und die Bergbauberechtigten, 3. die Nachbarinnen…