LandesrechtVorarlbergLandesesetzeGesetz über das Amt der Landesregierung (ALReg-G)

Gesetz über das Amt der Landesregierung (ALReg-G)

ALReg-G
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date

§ 1 § 1 Amt der Landesregierung, Leitung

(1) Das Amt der Landesregierung besorgt die ihm nach der Geschäftseinteilung (§ 2) zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau.

(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin.

§ 2 § 2 Gliederung, Geschäftseinteilung

(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Maßgabe der folgenden Absätze ist auch eine Gliederung in Gruppen und nachgeordnete Dienststellen zulässig.

(2) Abteilungen können in Gruppen zusammengefasst werden.

(3) Einer oder mehreren Abteilungen kann auch eine Dienststelle nachgeordnet sein.

(4) Den Abteilungen und den nachgeordneten Dienststellen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor. Es kann vorgesehen werden, dass auch einer Gruppe ein Bediensteter oder eine Bedienstete des Amtes der Landesregierung vorsteht.

(5) Das Nähere zur Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung geregelt. Insbesondere sind darin zu regeln

a) die Bezeichnung der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie,

b) die Bezeichnung allfälliger nachgeordneter Dienststellen sowie, soweit diese Geschäfte nicht der übergeordneten Abteilung zugewiesen sind, die Aufteilung der Geschäfte auf sie.

(6) Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Sie ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

§ 3 § 3 Geschäftsgang, Geschäftsordnung

(1) Das Nähere über den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung geregelt.

(2) Die Geschäftsordnung wird vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Sie ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

§ 4 § 4*) Veröffentlichungen im Internet, Veröffentlichungsportal

(1) Die Landesregierung hat ein „Veröffentlichungsportal“ einzurichten, das unter dieser Bezeichnung über die Startseite ihrer Homepage im Internet zugänglich sein muss. Auf diesem Veröffentlichungsportal sind jedenfalls jene Inhalte zugänglich zu machen, für welche dies gesetzlich unter Bezug auf diese Bestimmung vorgesehen ist.

(2) Wenn und solange die Veröffentlichung im Internet nach Abs. 1 nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, so hat die Veröffentlichung dadurch zu erfolgen, dass die Inhalte auf andere geeignete Weise allgemein zugänglich gemacht werden.

(3) Der Beginn und das Ende der Veröffentlichung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein. Zu diesem Zweck kommt insbesondere ein Aktenvermerk über den Beginn und das Ende der Veröffentlichung oder eine elektronisch erstellte Dokumentation der Dauer der Veröffentlichung in Betracht.

(4) Ergänzend zu den Pflichten nach Abs. 1 bis 3 ist sicherzustellen, dass jede Person beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in die Veröffentlichungen auf dem Veröffentlichungsportal sowie in die sonstigen gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen auf der Homepage des Landes im Internet Einsicht nehmen kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 5 § 5*) Sicherheit in den Amtsgebäuden

Die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 bis 9, 11 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes, einschließlich der in den §§ 13 und 16 vorgesehenen Mitwirkung von Organen des Bundes, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a) eine Verwahrung von Schusswaffen oder deren Übergabe gemäß § 1 Abs. 2 nicht in Betracht kommt,

b) die Betrauung gemäß § 9 bzw. der Widerruf der Betrauung eines Sicherheitsunternehmens gemäß § 12 der Landesregierung obliegt,

c) in der Hausordnung gemäß § 16 nähere oder auch abweichende Regelungen zur Ausnahme von den Sicherheitskontrollen gemäß § 4 Abs. 1 getroffen werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 6 § 6*) Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

(2) Für den Fall, dass § 4 in der Fassung LGBl.Nr. 70/2019 oder Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über das Amt der Landesregierung, LGBl.Nr. 70/2019, ohne diese Bestimmung oder die betroffenen Teile dieser Bestimmung kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 7 § 7*) Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Art. VI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022