§ 6 § 6*)Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) Für den Fall, dass § 4 in der Fassung LGBl.Nr. 70/2019 oder Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über das Amt der Landesregierung, LGBl.Nr. 70/2019, ohne diese Bestimmung oder die betroffenen Teile dieser Bestimmung kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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