§ 1 § 1Amt der Landesregierung, Leitung
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
(1) Das Amt der Landesregierung besorgt die ihm nach der Geschäftseinteilung (§ 2) zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau.
(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin.
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