(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Maßgabe der folgenden Absätze ist auch eine Gliederung in Gruppen und nachgeordnete Dienststellen zulässig.
(2) Abteilungen können in Gruppen zusammengefasst werden.
(3) Einer oder mehreren Abteilungen kann auch eine Dienststelle nachgeordnet sein.
(4) Den Abteilungen und den nachgeordneten Dienststellen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor. Es kann vorgesehen werden, dass auch einer Gruppe ein Bediensteter oder eine Bedienstete des Amtes der Landesregierung vorsteht.
(5) Das Nähere zur Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung geregelt. Insbesondere sind darin zu regeln
a) die Bezeichnung der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie,
b) die Bezeichnung allfälliger nachgeordneter Dienststellen sowie, soweit diese Geschäfte nicht der übergeordneten Abteilung zugewiesen sind, die Aufteilung der Geschäfte auf sie.
(6) Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Sie ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
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