§ 5 Mittelfristige Finanzplanung — ALHG 2018
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich grundsätzlich vor Ablauf des Kalenderjahres eine Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsvoranschläge einschließlich der Haftungsobergrenzen für die vier auf das kommende Haushaltsjahr (Voranschlagsjahr) folgenden Haushaltsjahre, im Fall eines Doppelbudgets für die drei Haushaltsjahre, die auf die beiden Voranschlagsjahre folgen, zur rechtlich verbindlichen Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Die vom Landtag beschlossene Grobplanung ist die Grundlage für die Berichterstattung an das Österreichische Koordinationskomitee gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die vom Landtag beschlossenen Grobplanungsdaten sind sowohl bei der Haushaltserstellung als auch bei den Grobplanungen für die Folgejahre heranzuziehen. Eine Abweichung darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls in den folgenden Fällen vor:
1. bei einer Änderung der Datengrundlagen in Bezug auf die für ein konkretes Jahr angenommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben;
2. bei einer Erhöhung von Mittelverwendungen als Auswirkung von bundesgesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben, die zur Zeit der Erstellung der Grobplanung noch nicht berücksichtigt werden konnte;
3. bei einer vorzeitigen Zurückzahlung von Schulden; oder
4. wenn höhere Mittelaufbringungen erzielt oder Mittelverwendungen reduziert werden können.
(4) Bei der Erstellung der Landesvoranschläge für die von der Grobplanung umfassten Haushaltsjahre kann die Landesregierung Umschichtungen vornehmen, wenn damit keine Einzahlungsausfälle zu Lasten des Landes und keine Verschiebungen von finanziellen Belastungen des Landes auf die Folgejahre verbunden sind.
(5) Zur Wahrung ausreichender Flexibilität bei der Erstellung der Landesvoranschläge für künftige Haushaltsjahre hat die Landesregierung, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, beim Abschluss mehrjähriger Förderungsverträge für die auf Folgejahre entfallenden Förderungsbeträge unter Bedachtnahme auf eine angemessene Vorlauffrist eine Kürzungsmöglichkeit von mindestens 20 % vorzusehen.
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