(1) Neue Vorhaben oder Änderungen bei tatsächlich schon in Realisierung befindlichen Vorhaben, wie etwa Neu-, Zu- und Umbauten oder Projekte in anderen Bereichen (zB Informatik, Mobiliarausstattung, Förderungsvorhaben, Landesverwaltungskonzepte), sofern sie über die laufenden Wirtschaftserfordernisse hinausgehen, gleichgültig, ob sie auf gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Rechtsgrundlage beruhen und ob sie Auswirkungen bei den Personalaufwandsauszahlungen oder den Sachaufwands- bzw Zweckaufwandsauszahlungen haben werden, dürfen erst dann begonnen und ausgeführt werden, wenn die damit verbundenen Auszahlungen in den Haushaltsansätzen des Finanzierungshaushaltes des Voranschlagsjahres Deckung finden und die ausdrückliche Genehmigung der Landesregierung vorliegt. Wenn die das Land treffenden finanziellen Auswirkungen über das Voranschlagsjahr hinaus reichen, müssen diese auch in der mittelfristigen Finanzplanung (§ 5) Deckung finden. Hierfür sind primär Umschichtungen innerhalb des Budgets der Dienststelle, sofern es sich innerhalb desselben Ressortbereiches befindet, oder innerhalb des gesamten Landesbudgets vorzunehmen. Die Bedeckungsvorschläge sind von der den Antrag stellenden Dienststelle zu erstellen, wobei bei einem Auseinanderfallen von antragstellender und bewirtschaftender Dienststelle oder im Fall von mehreren bewirtschaftenden Dienststellen das Einvernehmen zwischen diesen Dienststellen herzustellen ist; dasselbe gilt auch für die Einholung der notwendigen Zustimmungen für den Fall, dass eine Umschichtung innerhalb des Budgets der bewirtschaftenden Dienststelle oder von mehreren bewirtschaftenden Dienststellen nicht möglich sein sollte.
(2) Die aus Vorhaben gemäß Abs 1 zu erwartenden finanziellen Auswirkungen (Zahlungen für Personal- und Sachaufwand einschließlich insbesondere Investitionen, Folgekosten und indirekte finanzielle Belastungen) sind von den für diese Vorhaben zuständigen Dienststellen im Vorhinein unter Anwendung kaufmännischer Vorsicht darzustellen. Im Falle der Genehmigung des Vorhabens haben diese Dienststellen intern Evaluierungen zu erstellen, sofern die Gewährleistung der Einhaltung der Planungsziele dies geboten erscheinen lässt.
(3) Die von der Landesregierung bzw dem Landtag genehmigten Kosten für ein neues Vorhaben sind als Grundlage für die Budgetierung der Folgejahre heranzuziehen.
(4) Falls sich im Zuge der Budgetierung oder der Vollziehung des Haushaltes herausstellt, dass die das Land treffenden Kosten für ein neues Vorhaben über den von der Landesregierung bzw dem Landtag genehmigten Kosten liegen, hat die betreffende Dienststelle ohne Ausdehnung ihres Budgets die Differenz zur Gänze umzuschichten oder für eine ausreichende Umschichtung zu sorgen, sodass es zu keiner durch das Vorhaben bedingten Ausweitung des Gesamtbudgets kommt. Eine Ausweitung des Gesamtbudgets ist nur dann möglich, wenn das neue Vorhaben während seiner Finanzierungsdauer zur Gänze mit zusätzlichen Einzahlungen finanziert werden kann.
(5) Der im Sinne der Abs 1 bis 4 anzuwendende Zeithorizont hat sich zumindest auf den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu erstrecken; falls erkennbar ist, dass sich die finanziellen Auswirkungen eines Vorhabens auch über diesen Zeitraum erstrecken, ist der gesamte das Vorhaben betreffende Zeitraum zu erfassen.
(6) Die Landesregierung kann im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Vollziehung dieses Gesetzes mit Verordnung Kriterien und Bedingungen für Vorhaben im Sinn des Abs 1 festlegen, die nicht über die laufenden Wirtschaftserfordernisse hinausgehen. In einer solchen Verordnung allfällig festgelegte Wert- oder Betragsgrenzen sind von der Landesregierung mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines Jahres jeweils dann neu festzusetzen, wenn sich der für den Monat Juni des diesem Jahr unmittelbar vorangegangenen Jahres ermittelte Wert des Verbraucherpreisindex 2020 im Verhältnis zu dem für den Monat Juni eines Basisjahres ermittelten Wert des Verbraucherpreisindex 2020 um mehr als 10 % verändert hat.
Für die erstmalige Neufestsetzung sind folgende Faktoren maßgeblich:
● Basisjahr: das Jahr 2021;
● der für den Monat Juni des Jahres 2021 ermittelte Wert des Verbraucherpreisindex 2020: 102,6.
Für alle nachfolgenden Neufestsetzungen gilt Folgendes:
● Ausgangsbasis sind die jeweils zuletzt kundgemachten Beträge;
● als Basisjahr gilt das dem Inkrafttreten der geltenden Kundmachung unmittelbar vorangegangene Jahr.
Die neuen Wert- oder Betragsgrenzen sind als durch 1.000 teilbare Beträge festzulegen.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 26 Neue Vorhaben
(1) Neue Vorhaben oder Änderungen bei tatsächlich schon in Realisierung befindlichen Vorhaben, wie etwa Neu-, Zu- und Umbauten oder Projekte in anderen Bereichen (zB Informatik, Mobiliarausstattung, Förderungsvorhaben, Landesverwaltungskonzepte), sofern sie über die laufenden Wirtschaftserforderniss…