ALHG 2018
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Allgemeine Grundsätze
(1) Für den Landeshaushalt sind ein Ergebnishaushalt, ein Finanzierungshaushalt und ein Vermögenshaushalt zu führen.
(2) Näheres über die Form und Gliederung der Landesvoranschläge und Landesrechnungsabschlüsse ist in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2105 geregelt.
(3) Für den Landesvoranschlag und den Landesrechnungsabschluss sind die Gliederungskriterien gemäß § 6 Abs 3 VRV 2015 zu berücksichtigen.
(4) Alle mit der Erstellung und Vollziehung des Landeshaushalts befassten Organe und Dienststellen haben zu beachten:
1.die Grundsätze der Effizienz, der Wirkungsorientierung sowie der Transparenz einschließlich einer möglichst umfassenden und wahrheitsgetreuen Darstellung der finanziellen Lage des Landes (Art 44a L-VG) nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes,
2. die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit; diese Grundsätze gelten auch dann als gewahrt, wenn bei der Erstellung und Vollziehung des Landeshaushalts einschließlich der Verfügungen über Landesvermögen ein Mehrwert im Sinn öffentlicher Interessen geschaffen werden kann, auch wenn für das Land nicht der größtmögliche wirtschaftliche Gegenwert erzielt werden kann; sowie
3. die anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.
(5) Für die Führung des Landeshaushaltes gilt der Gesamtbedeckungsgrundsatz, das heißt es sind grundsätzlich alle kassenmäßigen Einzahlungen des Landes zur Bedeckung des gesamten kassenmäßigen Auszahlungsbedarfes heranzuziehen, soweit dem nicht eine rechtlich verbindliche Zweckwidmung entgegensteht.
1. Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (MVAG-Code 341) und
2. Auszahlungen von gewährten Darlehen sowie gewährten Vorschüssen (MVAG-Code 342).
§ 46 ALHG 2018 · ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 46 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
…in Kraft. (2) § 29 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. (3) Die §§ 2, 3 Abs 4 und 6, 21 Abs 7, 23 Abs 1, 26 Abs 6 und 28…
§ 3 Allgemeine Grundsätze
…§ 3 (1) Für den Landeshaushalt sind ein Ergebnishaushalt, ein Finanzierungshaushalt und ein Vermögenshaushalt zu führen. (2) Näheres über die Form und Gliederung der Landesvoranschläge und Landesrechnungsabschlüsse…
§ 9 Verbindlichkeit des festgestellten Landesvoranschlags
…Ansatzteilen bezeichneten Zwecken verwendet werden, soweit nicht die §§ 16 bis 20 eine andere Verwendung zulassen. Verletzungen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ( § 3 Abs 4 Z 3 ) zum Zweck der Einhaltung des Landesvoranschlages sind nicht zulässig.…
§ 38 Ermächtigung der Landesregierung zur Ausübung von Wahlrechten bei Bewertungen
…Vermögensrechnung zu entscheiden ( § 31 VRV 2015 ). Die Landesregierung hat bei dieser Entscheidung die Leistungsfähigkeit der Verwaltung sowie die Grundsätze des § 3 Abs 4 Z 2 angemessen zu berücksichtigen; 2. die in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 eingeräumten Wahlrechte in Bezug auf den Ansatz…
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