L-VG
Gliederung
(1) Der Landtag ist befugt, über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Landes , soweit es sich nicht um die Verwaltungsgerichtsbarkeit handelt, eine Aussprache durchzuführen; dabei können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.
(2) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
Art. 90 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Tag, 2. die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Unterabschnittsbezeichnungen des III. Abschnitts und zu Art. 66a sowie Art. 43 Abs. 1, Art. 44a Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1, die Unterabschnittsbezeichnungen im III. Abschnitt, Art. 66a und…
§ 3 ALHG 2018 · ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 3 Allgemeine Grundsätze
…haben zu beachten: 1. die Grundsätze der Effizienz, der Wirkungsorientierung sowie der Transparenz einschließlich einer möglichst umfassenden und wahrheitsgetreuen Darstellung der finanziellen Lage des Landes ( Art 44a L-VG ) nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes, 2. die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit; diese Grundsätze gelten auch dann als gewahrt, wenn bei der…
Rückverweise