(1) Die Landesregierung wird gemäß Art 48 Abs 2 L-VG bevollmächtigt,
1. unbewegliches Landesvermögen zu veräußern oder zu belasten, wenn pro bewirtschaftender Dienststelle das Entgelt (Schätzwert, Preis) 500.000 Euro jährlich nicht übersteigt;
2. über bewegliches Landesvermögen bis zur Höhe von 500.000 Euro im Einzelfall zu verfügen.
Voraussetzung für Veräußerungen ist die Entbehrlichkeit des Gegenstandes für die Landesverwaltung oder die Vermeidung von Verwaltungskosten.
(2) Von der Bevollmächtigung gemäß Abs 1 darf nur unter Beachtung einer geordneten Vermögensverwaltung Gebrauch gemacht werden.
(3) Unbeschadet der Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 ist dem Landesrechnungsabschluss alljährlich eine Darstellung über die während des betreffenden Haushaltsjahres durchgeführten Veräußerungen von Liegenschaften, deren Wert im Einzelfall 100.000 Euro überstiegen hat, anzuschließen.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 28 Verfügung über Landesvermögen
(1) Die Landesregierung wird gemäß Art 48 Abs 2 L-VG bevollmächtigt, 1. unbewegliches Landesvermögen zu veräußern oder zu belasten, wenn pro bewirtschaftender Dienststelle das Entgelt (Schätzwert, Preis) 500.000 Euro jährlich nicht übersteigt; 2. über bewegliches Landesvermögen bis zur Höhe von 500…
§ 28a Forderungsmanagement
…administrative Verwaltungsaufwand der laufenden Betreibung außer Verhältnis zur Höhe der einzubringenden Forderung steht. b) auf diese Forderungen selbst, und zwar nach Maßgabe von § 28, vermögenswirksam zu verzichten, sodass diese vermögenswirksam abgeschrieben werden und rechtsgeschäftlich darauf verzichtet werden kann, wenn aa) im Einzelfall auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen…