§ 28 Verfügung über Landesvermögen — ALHG 2018
(1) Die Landesregierung wird gemäß Art 48 Abs 2 L-VG bevollmächtigt,
1. unbewegliches Landesvermögen zu veräußern oder zu belasten, wenn pro bewirtschaftender Dienststelle das Entgelt (Schätzwert, Preis) 500.000 Euro jährlich nicht übersteigt;
2. über bewegliches Landesvermögen bis zur Höhe von 500.000 Euro im Einzelfall zu verfügen.
Voraussetzung für Veräußerungen ist die Entbehrlichkeit des Gegenstandes für die Landesverwaltung oder die Vermeidung von Verwaltungskosten.
(2) Von der Bevollmächtigung gemäß Abs 1 darf nur unter Beachtung einer geordneten Vermögensverwaltung Gebrauch gemacht werden.
(3) Unbeschadet der Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 ist dem Landesrechnungsabschluss alljährlich eine Darstellung über die während des betreffenden Haushaltsjahres durchgeführten Veräußerungen von Liegenschaften, deren Wert im Einzelfall 100.000 Euro überstiegen hat, anzuschließen.
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