(1) Bei der Einbringlichmachung von Forderungen ist sowohl auf die Wahrung des Landesvermögens als auch auf die Minimierung des Betreibungsaufwandes und rechtzeitige Wertberichtigung zu achten.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, unbeschadet anderweitiger verbindlich einzuhaltender Regelungen, hinsichtlich notleidender Forderungen, insbesondere auch Judikatsschulden,
a) auf deren Betreibung vorübergehend, auch auf längere Zeiträume, zu verzichten, wenn
aa) im Einzelfall auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der der Forderung zugrundeliegende Anspruch auf absehbare Zeit nicht durchsetzbar ist, oder wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden sind, oder wenn Einbringungsmaßnahmen derzeit offenkundig aussichtslos sind und aufgrund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie auf absehbare Zeit zu einem Erfolg führen werden; oder
bb) wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der administrative Verwaltungsaufwand der laufenden Betreibung außer Verhältnis zur Höhe der einzubringenden Forderung steht.
b) auf diese Forderungen selbst, und zwar nach Maßgabe von § 28, vermögenswirksam zu verzichten, sodass diese vermögenswirksam abgeschrieben werden und rechtsgeschäftlich darauf verzichtet werden kann, wenn
aa) im Einzelfall auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der der Forderung zugrundeliegende Anspruch auf Dauer nicht durchsetzbar sein wird, oder wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden sind, oder wenn Einbringungsmaßnahmen auf Dauer offenkundig aussichtslos sind und aufgrund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden;
bb) wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der administrative Verwaltungsaufwand auf Dauer außer Verhältnis zur Höhe der einzubringenden Forderung steht.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 46 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
… 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis bezüglich des § 28a und der § 28a tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. (5) § 47 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr…